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Gesetzliche Grundlagen der Kindertagespflege

Die gesetzliche Grundlage der Kindertagespflege ist im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in den §§ 22 – 24a und in § 43 SGB VIII verankert.  

Für Baden-Württemberg wurde für die Kindertagespflege Näheres im Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) vom 02.01.2009 festgelegt. Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat zur Kleinkindbetreuung eine Verwaltungsvorschrift vom 07.04.2021 (VwV Kleinkindbetreuung) erlassen.

Kindertagespflege wird staatlich gefördert. Art, Umfang und Voraussetzungen für die Förderung sind in § 23 SGB VIII beschrieben.

Nach § 43 SGB VIII benötigt eine Kindertagespflegeperson dann eine Pflegeerlaubnis, wenn sie oder er ein Kind, außerhalb dessen Wohnung, gegen Entgelt, mehr als 15 Wochenstunden und länger als 3 Monate betreuen will. Die Pflegeerlaubnis muss beim zuständigen Jugendamt (im Landkreis Ludwigsburg beim Komptenzzentrum Kindertagesbetreuung) beantragt werden. Die Erlaubnis kann für bis zu fünf fremde Kinder, befristet auf fünf Jahre, erteilt werden.

Die Erteilung der Pflegeerlaubnis, wie auch die finanzielle Förderung der einzelnen Pflegeverhältnisse ist u. a. an folgende Voraussetzungen bei der Kindertagespflegeperson gebunden:

  • Teilnahme an einer Grundqualifizierung mit insgesamt 300 Unterrichtseinheiten in zwei Kursen
  • Vorlage eines Lebenslaufs
  • Kenntnis der deutschen Sprache (B2 oder deutscher Bildungsabschluss, der mindestens dem Hauptschulabschluss entpricht)
  • Vorlage eines Gesundheitszeugnisses
  • Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a BZRG aller im Haushalt lebenden Personen über 18 Jahre
  • Nachweis über einen Schul- oder Ausbildungsabschluss
  • Vorlage Masernimpfschutz
  • Hygienebelehrung nach §43 IfSG 
  • Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs am Kind
  • Kinderschutzvereinbarung

Eine weitere, wesentliche Voraussetzung für die finanzielle Förderung der Tagespflegeverhältnisse und für die Erteilung der Pflegeerlaubnis ist die persönliche Eignung der Kindertagespflegeperson für eine solche Tätigkeit. Teil der Eignungsprüfung ist daher auch ein persönliches Gespräch – in der Regel bei einem Hausbesuch – mit unseren pädagogischen Fachkräften.

Grundsätzlich müssen Kindertagespflegepersonen volljährig und der deutschen Sprache mächtig sein. Sie sollten gesund und belastbar sein, um den Tagesablauf mit einem oder mehreren Kindern gut meistern zu können. Förderliche erzieherische Vorstellungen gehören ebenso zu den Voraussetzungen, wie die Bereitschaft, eine Grundqualifizierung zu absolvieren und sich tätigkeitsbegleitend in allen Fragen der Kindertagespflege fortzubilden.

Für die Tagesbetreuung im eigenen Haushalt müssen Kindertagespflegepersonen über Räumlichkeiten verfügen, die kindersicher sind und in denen Kinder sich wohl fühlen können. Größe und Beschaffenheit der vorhandenen Räume bestimmen mit, wie viele Kinder in welchem Alter im Rahmen der Tagespflege aufgenommen werden können.