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Formen der Kindertagespflege

Wir vermitteln ausschließlich Kindertagespflegepersonen, die qualifiziert sind und auf ihre Eignung überprüft wurden.

Je nach Art und Ort der Betreuung werden vier Betreuungsformen unterschieden:

  • Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson
  • Betreuung durch mind. zwei oder mehr Kindertagespflegepersonen im eigenen Haushalt
    (Großtagespflegestelle)
  • Betreuung durch mind. zwei oder mehr Kindertagespflegepersonen in „anderen geeigneten Räumen“  (Kindernester)
  • Betreuung im Haushalt der Eltern des Kindes

Bei jeder Form der Kindertagespflege empfehlen wir den Abschluss eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages mit den Eltern.
Einen Musterbetreuungsvertrag können Sie unter Downloads herunterladen.

Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson

Meistens arbeiten Kindertagespflegepersonen im eigenen Haushalt. Die Betreuungszeit wird individuell nach dem Bedarf der Eltern und den Möglichkeiten der Kindertagespflegeperson festgelegt. Die Kinder können stundenweise, nur an bestimmten Tagen in der Woche oder ganztags betreut werden. Auch schwierige Betreuungszeiten, wie sie häufig bei Schichtarbeit der Eltern vorkommen, können nach Möglichkeit und Absprache zwischen Kindertagespflegeperson und Eltern abgedeckt werden. Es ist wichtig, zu beachten, dass die Vermieterin oder der Vermieter der Kindertagespflegeperson über die Betreuung in der angemieteten Wohnung informiert sein muss.
Idealerweise wohnt die Kindertagespflegeperson im Sozialraum der Familie. So können wichtige Kontakte über Jahre erhalten werden, beispielsweise zu Kindertageseinrichtungen oder zur Schule.

Betreuung in Großtagespflegestellen

Die Besonderheit bei der Betreuung in Großtagespflegestellen ist, dass hier zwei oder mehr Kindertagespflegepersonen gemeinsam eine Kindergruppe im eigenen Haushalt einer der Kindertagespflegepersonen betreuen.
Bei dieser Form der Kindertagespflege können mindestens zwei Kindertagespflegepersonen bis zu zehn gleichzeitig anwesende Kinder betreuen. Ab dem achten zu betreuenden Kind muss eine der Kindertagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft im Sinne von § 7 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)  sein (beispielsweise Erzieher/in).

Betreuung in Kindernestern

Eine weitere Form der Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege wird im Landkreis Ludwigsburg umgangssprachlich „Kindernest“ genannt. Bis zu zehn gleichzeitig anwesende Kinder werden in angemieteten Räumen von mindestens zwei Kindertagespflegepersonen betreut. Ab dem achten zu betreuenden Kind muss eine der Kindertagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft im Sinne von § 7 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)  sein (beispielsweise Erzieher/in).
Die sogenannten „anderen geeigneten Räume“, können beispielsweise von der Stadt oder der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden oder von den Kindertagespflegepersonen angemietet werden.
An die Räumlichkeiten werden spezielle Anforderungen gestellt. Auch für das Zubereiten von Mahlzeiten gibt es Hygienevorschriften. Über diese besonderen Anforderungen informieren wir Sie gerne im Kompetenzzentrum Kindertagesbetreuung.

Betreuung im Haushalt der Eltern des Kindes

Diese Form der  Kindertagespflege findet im Haushalt der Eltern statt. Eine „Pflegeerlaubnis“ des Jugendamtes ist bei dieser Betreuungsform zwar nicht erforderlich, das Kompetenzzentrum Kindertagesbetreuung vermittelt aber nur Kindertagespflegepersonen, die qualifiziert und von uns auf ihre Eignung hin überprüft wurden. Auch eine finanzielle Förderung dieser Betreuungsverhältnisse ist nur unter diesen Voraussetzungen möglich.
Die Eltern des Kindes treten bei dieser Betreuungsform häufig als Arbeitgeber auf. In solchen Fällen geht man in der Regel von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus. Bei einem Verdienst bis zu 603 € im Monat (Stand 12.2025) handelt es sich um einen „Minijob“. Hier muss die Kindertagespflegeperson zumeist weder Steuern noch Sozialabgaben leisten.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.minijobzentrale.de.