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Formen der Kindertagespflege

Wir vermitteln ausschließlich Kindertagespflegepersonen, die auf ihre Eignung überprüft wurden und qualifiziert sind.

Bei jeder Form der Kindertagespflege empfehlen wir den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung.
Einen Mustervordruck können Sie unter Downloads herunterladen.

Je nach Art und Ort der Betreuung werden drei Betreuungsformen unterschieden:

  • Betreuung im Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters
  • Betreuung im Haushalt der Eltern des Kindes
  • Betreuung von Kindergruppen in „anderen geeigneten Räumen“

Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson

Meistens arbeiten Tagesmütter oder Tagesväter im eigenen Haushalt. Die Betreuungszeit wird individuell nach dem Bedarf der Eltern und den Möglichkeiten der Kindertagespflegeperson festgelegt. Die Kinder können stundenweise, nur an bestimmten Tagen in der Woche oder ganztags betreut werden. Auch schwierige Betreuungszeiten, wie sie häufig bei Schichtarbeit der Eltern vorkommen, können nach Möglichkeit und Absprache zwischen Kindertagespflegeperson und Eltern abgedeckt werden. Es ist wichtig, zu beachten, dass die Vermieterin oder der Vermieter der Kindertagespflegeperson über die Betreuung informiert sein muss.

Im Normalfall sollte die Kindertagespflegeperson in der Nähe der betreffenden Familie wohnen. So können wichtige Kontakte über Jahre erhalten werden, beispielsweise zu Kindertageseinrichtungen oder zur Schule.

Betreuung im Haushalt der Eltern des Kindes

Die gängige Bezeichnung für diese Betreuungsform ist „Kinderfrau“ bzw. "Kindermann".
Die Kindertagespflege findet in diesem Fall im Haushalt der Eltern statt. Eine „Pflegeerlaubnis“ des Jugendamtes ist bei dieser Betreuungsform zwar nicht erforderlich, das Kompetenzzentrum Kindertagesbetreuung vermittelt aber nur Kindertagespflegepersonen, die qualifiziert und von uns auf ihre Eignung hin überprüft wurden. Auch eine finanzielle Förderung dieser Betreuungsverhältnisse ist nur unter diesen Voraussetzungen möglich.

Die Eltern des Kindes treten bei dieser Betreuungsform häufig als Arbeitgeber auf. In solchen Fällen geht man in der Regel von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus. Bei einem Verdienst bis zu 556 € im Monat (Stand 12.2024) handelt es sich um einen „Minijob“. Hier muss die Kindertagespflegeperson zumeist weder Steuern noch Sozialabgaben leisten.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.minijobzentrale.de.

Betreuung von Kindergruppen in „anderen geeigneten Räumen“

Die dritte Form der Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege wird im Landkreis Ludwigsburg umgangssprachlich „Kindernest“ genannt. Bei dieser Form der Kindertagespflege können mindestens zwei Kindertagespflegepersonen bis zu neun gleichzeitig anwesende Kinder betreuen. Wenn mehr als sieben Kinder betreut werden, muss eine der beiden Kindertagespflegepersonen eine „Fachkraft im Sinne von § 7 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)“ sein (beispielsweise Erzieher/in).
Die dafür genutzten Räume können Eigentum der Kindertagespflegepersonen oder von diesen angemietet sein. Es ist ebenso möglich, dass solche Räume beispielsweise von der Stadt oder der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.

An die Räumlichkeiten werden spezielle Anforderungen gestellt. Auch für das Zubereiten von Mahlzeiten gibt es Hygienevorschriften. Über diese besonderen Anforderungen informieren wir Sie gerne im Kompetenzzentrum Kindertagesbetreuung.