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Änderungen Beitragsgrenzen 2026 Kindertagespflege

Newsmeldung Tageseltern

Liebe Tagespflegepersonen,

Das ändert sich für selbstständige Kindertagespflegepersonen 2026:

Üblicherweise werden jedes Jahr die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer angepasst.
Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer ab 1.1.2026 beträgt 12.348,00 €. Für Verheiratete, die gemeinsam bei der Einkommensteuer veranlagt werden, gilt für 2026 der Grundfreibetrag von 24.696,00 €. Ab diesem Einkommen muss man Steuern bezahlen.

Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen gilt ab 01.01.2026 außerdem:
Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 1318,33 €.
Der Beitrag zur Krankenversicherung
- mit Krankengeldversicherung bleibt bei 14,6 % = mindestens 192,48 €,
- zur Krankenversicherung ohne Krankengeldversicherung bei 14,0 % = mindestens 184,57 €.
Liegt das steuerpflichtige Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die Beiträge entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen fällig.
In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 565,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt für Kinderlose 4,2 % bzw. 3,6 % mit einem eigenen Kind, d.h. 55,37 € bzw. 47,46 €. Für jedes weitere Kind unter 25 Jahren reduziert sich der Beitrag um weitere 0,25 %.

Die Bezugsgröße für die Rentenversicherung steigt 2026 einheitlich auf 3.955,00 €. Der Beitrag für die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %, der Mindestbeitrag beträgt 112,16 €. Im Rahmen eines Minijobs kann bis 603,00 € monatlich verdient werden.

Die Betriebskostenpauschale von max. 400,00 € pro Kind und Monat kann seit 2023 geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie dies bei der Einkommensteuererklärung und der Gewinnermittlung.

Stand 05.01.2026

Quelle: Bundesverband für Kindertagespflege www.bvktp.de/service-publikationen/aktuelles/