Liebe Tagespflegepersonen,
am 13. November 2024 wurde die Kindertagespflege mit einem eigenen Paragrafen (§ 1b Kindertagespflege) ins Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) aufgenommen.
Daraus ergeben sich vor allem für die Großtagespflege/Kindertagespflege im Verbund folgende gesetzliche Regelungen:
Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege
(Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG)
§ 1b
Kindertagespflege
(1) Kindertagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch geeignete Kindertagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII.
(2) Die Kindertagespflege wird im Haushalt der Kindertagespflegeperson, im Haushalt eines Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen,
einschließlich in Räumen von Tageseinrichtungen, geleistet. Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Kindertagespflege nach § 9 Absatz 1 Nummer 1.
(3) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Die Zahl der zu betreuende Kinder kann in der nach § 43 SGB VIII zu erteilende Erlaubnis eingeschränkt werden, wenn das Wohl der Kinder ansonsten nicht gewährleistet ist. Die Zahl der höchstmöglichen Betreuungsverhältnisse ist auf zehn Kinder je Kindertagespflegeperson begrenzt.
(4) Schließen sich mehrere Kindertagespflegepersonen in einem Verbund zusammen (Großtagespflege), können insgesamt höchstens zehn Kinder gleichzeitig durch mehrere Kindertagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Ab dem achten zu betreuendes Kind muss eine Kindertagespflegeperson Fachkraft im Sinne des § 7 Absatz 2 sein oder mindestens eine zweijährige praktische Tätigkeit nach vollständigem Abschluss der Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson nachweisen. Die Zahl der höchstmöglichen Betreuungsverhältnisse je Verbund ist auf 17 Kinder begrenzt. Die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson ist stets zu gewährleisten.
(5) Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson nicht gewährleistet oder werden in der Großtagespflege elf oder mehr Kinder gleichzeitig betreut, so handelt es sich um eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung und es gilt § 45 SGB VIII.
(6) Den Beschäftigten und den Beauftragten des Jugendamts ist zum Schutz der betreuten Kinder der Zutritt zu den Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) Werden Kinder in der Kindertagespflege betreut, ohne dass die Kindertagespflegeperson über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des § 23 Absatz 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen.
(8) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Kindertagespflege, insbesondere zur notwendigen Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen, zu treffen.
Quelle: www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-KiTaGBW2009V23P1b